Unsere Satzung

Satzung

TURN- UND SPORTCLUB / SPORTENSEMBLE ELSTERWERDA e.V.

Präambel

Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden.

§ 01 Name – Sitz – Rechtsform

 Der Verein führt die Bezeichnung TURN- UND SPORTCLUB / SPORTENSEMBLE Elsterwerda e.V. Kurzbezeichnung: TSC/SE

 Der Verein hat seinen Sitz in Elsterwerda und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus unter der Nummer 3936 CB eingetragen.

 Der Verein ist Mitglied beim

 Landessportbund e.V.

 Märkischer Turnerbund e.V.

 Kreissportbund Elbe-Elster e.V.

 Kreisjugendring Elbe-Elster e.V.

 deren Satzungen, Ordnungen, Richtlinien und Bestimmungen er anerkennt.

 Grundsätze

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Der Verein bejaht die Regeln des Amateursports.

 Kinderschutz

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche  und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 Extremismusklausel

Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht mit all seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.

§ 02 Zweck und Aufgabe

 Zweck und Aufgabe des Vereins ist, den Sport planmäßig als Leistungs- und Breitensport sowie Freizeitsport zu fördern und zwar für alle Altersklassen und für alle Geschlechter unter besonderer Zuwendung auf Turnen, Gymnastik, Sportakrobatik, Rhönrad sowie der Gestaltung eines Sportschauprogrammes im Sportensemble zur Popularisierung einer gesunden sportlichen Lebensführung unter dem Aspekt der interessanten und sinnvollen Freizeitgestaltung, vor allem im Kinder- und Jugendbereich.

§ 03 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung“ und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit/ Aufwendungsersatz

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Der Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 04 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 05 Mitgliedschaft

 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 Angehörige des Vereins unter dem 18. Lebensjahr werden als Kinder- und Jugendmitglieder zusammengefasst.

 Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf Beschluss des Vorstands.

 Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der Hauptversammlung, wie auch den Beschlüssen des Vorstands sowie den Satzungen der Gremien und Verbände, denen der Verein selbst angehört.

 Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, braucht aber nicht begründet werden.

 Für den Einzelfall gilt, dass ein Bewerber längstens 6 Wochen als Gast am Übungsbetrieb teilnehmen kann.

 Fördernde Mitglieder – Passive Mitglieder –

 Sind Mitglieder, die sich nicht am aktiven Sport beteiligen.

 Ehrenmitglieder

 Sind Mitglieder, die sich um den Verein und den Sport verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.

 Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den freiwilligen Austritt

 aa) der freiwillige Austritt kann durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen.

 bb) durch den Tod des Mitglieds.

b) durch den Ausschluss aus dem Verein, der durch den Vorstand beschlossen werden kann:

 aa) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,

 bb) bei einem groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder bei einem groben Verstoß gegen die Satzungen, Beschlüsse und Ordnungen der Gremien und Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört,

 cc) wenn sich ein Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder der Gremien und Verbände, denen der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist an den Vorsitzenden des Vereins zu richten.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

Die Forderungen des Vereins bleiben dagegen bestehen und können gegebenenfalls gerichtlich eingeklagt werden. 

§ 06 Mitgliedsbeitrag

 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 07 Der Verein wird verwaltet durch

 a) die Hauptversammlung

 b) den Geschäftsführenden Vorstand (Vorstand gem. § 26 BGB)

 c) den Erweiterten Vorstand

 Der Geschäftsführende Vorstand und der Erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand.

§ 08 Die Hauptversammlung

 Die Hauptversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.

 Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Hauptversammlungen in einer anderen Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahren abgehalten werden. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Vorstand.

Die Hauptversammlung findet im I. Quartal des Kalenderjahres statt.

Tag, Ort und Stunde der ordentlichen Hauptversammlung ist allen Mitgliedern 4 Wochen vorher durch schriftliche und elektronische Veröffentlichung (Homepage, soziale Medien) und mit Aushang im Trainingsbereich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen.

 Die Tagesordnung hat zu enthalten

  a) Feststellung der Stimmberechtigten

  b) Tätigkeitsbericht des Vorstandes

  c) Geschäfts- und Kassenbericht durch den Schatzmeister

  d) Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer

  e) Entlastung des Vorstands

  f) Neuwahlen, soweit solche laut Satzung anstehen

  g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  i) Vorschlag Ehrenmitglied

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Hauptversammlung sind unanfechtbar und für alle Mitglieder und Organe verbindlich.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird durch eine Satzungsänderung eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu verständigen.

Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 Stimmrecht / Wählbarkeit

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.

Wählbar in die Gremien und Organe des Vereins sind alle geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn

  a) der Vorstand beschließt oder

  b) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag beim 1. Vorsitzenden gestellt haben.

§ 09 Geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus:

a) dem 1.Vorsitzenden

b) dem 2.Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

Der Verein wird im Außenverhältnis durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten (4-Augen-Prinzip).

Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein dürfen der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister nur dann gemeinschaftlich nach außen den Verein vertreten, wenn der 1.Vorsitzende während der Amtsperiode zurückgetreten oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist.

Erweiterter Vorstand

 Zur Realisierung der Aufgaben wird der Vorstand erweitert durch den:

 Schriftführer

 Jugendwart

 Sportwart

 Zu dem auch laut Beschluss ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kandidiert werden kann.

 Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten.

 Der Vorstand wird nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl während der Hauptversammlung ersetzt.

 Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

 Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.

 Virtuelle Vorstandssitzung

 Auch schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Vorstandes sind zulässig.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Geschäftsvorgänge im Verein unterliegen in jedem Jahr der Prüfung durch mindestens zwei ehrenamtlich tätige Rechnungsprüfer, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl der in einer Wahlperiode tätig gewesenen Rechnungsprüfer ist nicht möglich.

§ 11 Beschlussprotokollierung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, des Geschäftsführenden Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 Die Einberufung einer solchen Außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden und mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung oder auf den Landessportbund Brandenburg e.V. zu übertragen.

Die vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 26. März 2022 in der Sporthalle des Elsterschulzentrums Elsterwerda geändert und neu gefasst und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Elsterwerda, 26. März 2022

1.Vorsitzende Julia Wehner

2.Vorsitzende Nancy Beilich

Schatzmeisterin Evelyn Bräunig